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   BGH, 19.03.2009 - 4 StR 20/09   

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https://dejure.org/2009,7567
BGH, 19.03.2009 - 4 StR 20/09 (https://dejure.org/2009,7567)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - 4 StR 20/09 (https://dejure.org/2009,7567)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2009 - 4 StR 20/09 (https://dejure.org/2009,7567)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 29 BtMG
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Betäubungsmittelhandel beim Kurier (entscheidende Bedeutung für das Gesamtgeschäft; Beihilfe; Mittäterschaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Revision hin

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Revision hin

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 254
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - 4 StR 20/09
    Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 51, 219 f.; Senat, Beschluss vom 25.6.2008 - 4 StR 230/08) ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports zu bewerten.

    Dass der Angeklagte eine erhebliche Honorierung erwartete, ist für die Bewertung der Kuriertätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben ohne Bedeutung (BGHSt 51, 219, 223).

  • BGH, 25.06.2008 - 4 StR 230/08

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 19.03.2009 - 4 StR 20/09
    Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 51, 219 f.; Senat, Beschluss vom 25.6.2008 - 4 StR 230/08) ist für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht allein für den Teilbereich des Transports zu bewerten.
  • BGH, 24.04.2014 - 5 StR 123/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit bzw, der Einfuhr

    Mittäterschaftliches Handeltreiben wird daher vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Urteil vom 10. April 2013 - 2 StR 604/12 mwN, und Beschluss vom 19. März 2009 - 4 StR 20/09, NStZ-RR 2009, 254).
  • OLG Köln, 08.08.2023 - 1 ORs 97/23

    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Keine Relevanz von

    Der Alleinbesitz an den Betäubungsmitteln ist bei einem ohne Begleitung fahrenden Kurier die Regel (BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - 4 StR 20/09 -).
  • LG Mönchengladbach, 28.08.2018 - 22 KLs 10/18

    Abweichender Vorsatz bezüglich anderer als der tatsächlichen transportierten

    Dass der Angeklagte dabei eine nicht unerhebliche Honorierung erhalten sollte, steht der Bewertung der Kuriertätigkeit als Beihilfe nicht entgegen (vgl. BGHSt 51, 219, 223; BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - 4 StR 20/09, juris; vgl. auch LG Osnabrück, Urt. v. 29.04.2015 - 15 KLs 5/15 zu einem Kurierlohn von 5.000,00 EUR, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 13.10.2015 - 3 StR 333/15, juris: BGH, Beschl. v. 09.09.2015 - 4 StR 347/15, juris zu einem Kurierlohn von 10.000,00 EUR).
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